In Magdeburg gibt es über 120 Kuratorien von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten. Von diesen Kuratorien wird ein Mitglied zum Stadtelternbeirat gesandt, der die Interessen der Eltern aus dieser Kindertageseinrichtung im StadtElternBeirat Magdeburg vertritt. Diese Entsandten wählen alle zwei Jahre einen Vorstand, der die Interessen dieser Eltern und Kinder gegenüber der Stadt und den mehr als 30 freien Trägern wahrnimmt. Der Vorstand besteht derzeit aus 11 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstandes sind engagierte Eltern, die ehrenamtlich und ohne jegliche finanzielle Unterstützung im StadtElternBeirat Magdeburg arbeiten.
Der StadtElternBeirat Magdeburg hat beratende und vermittelnde Funktion in den Kindertageseinrichtungen, im Jugendhilfeausschuss, im Unterausschuss Jugendhilfeplanung und in der AG 78 (Gremium der Träger von KiTa’s). Wir werden in diesen Ausschüssen und Gremien beteiligt, wenn es um die Betreuung der Kinder geht.
Unseren aktuellen Flyer können Sie ausdrucken und in Ihrer Kindereinrichtung aushängen.
Die Arbeit der Kuratorien und der Elternsprecher ist im Kinderförderungsgesetz (KiFöG) des Landes Sachsen-Anhalt geregelt.
Auszug aus dem Kinderförderungsgesetz (KiFöG) des Landes Sachsen-Anhalt:
§19
Elternvertretung und Kuratorium
(1) Um dem Erziehungs- und Bildungsauftrag gerecht werden zu können und im Interesse der bestmöglichen Förderung und Betreuung jedes einzelnen Kindes ist eine vertrauensvolle und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erzieherinnen und Erziehern notwendig.
(2) Sofern in einer Tageseinrichtung Gruppen gebildet werden, wird eine Elternsprecherin oder ein Elternsprecher je Gruppe für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Die Elternschaft der Tageseinrichtung wählt wenigstens zwei Vertreterinnen oder Vertreter für das Kuratorium der Tageseinrichtung. Diese Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, die leitende Betreuungskraft und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Trägers bilden das Kuratorium der Tageseinrichtung.
(4) Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Träger zu beraten, und ist von ihm vor grundsätzlichen Entscheidungen zu beteiligen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Beratung der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit,
- die Beratung der Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen,
- die Anhörung zu Festlegungen der baulichen Beschaffenheit sowie räumlichen und sächlichen Ausstattung,
- die Unterstützung der Bemühungen des Trägers um eine ausreichende und qualifizierte personelle Besetzung,
- die Beratung im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu den Kostenbeiträgen,
- die Beteiligung im Verfahren zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen und
- die Information der Eltern.
Die Zustimmung des Kuratoriums ist erforderlich zur Änderung
- der Konzeption und
- der Öffnungs- und Schließzeiten.
(5) Die Elternschaft oder die Elternsprecherinnen und Elternsprecher einer Tageseinrichtung wählen für die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Gemeindeelternvertretung, wenn in der Gemeinde mehrere Tageseinrichtungen bestehen. Die Gemeindeelternvertretung ist von der Gemeinde bei allen die Betreuung von Kindern betreffenden Fragen zu beteiligen. Die Gemeindeelternvertretungen innerhalb eines Landkreises wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Kreiselternvertretung, die eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Jugendhilfeausschuss entsendet. In kreisfreien Städten entsendet die Gemeindeelternvertretung eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Jugendhilfeausschuss. Das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen regelt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Satzung. Ist Leistungsverpflichtete die Verbandsgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft, tritt diese an die Stelle der Gemeinde.
(6) Die Kreiselternvertretungen und die Gemeindeelternvertretungen der kreisfreien Städte wählen für die Dauer von zwei Jahren eine Landeselternvertretung, die eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Landesjugendhilfeausschuss entsendet. Die Geschäftsstelle der Landeselternvertretung wird beim Kinderbeauftragten des Landes Sachsen-Anhalt eingerichtet.
(7) Die Gemeinde-, Kreis- und Landeselternvertretungen tagen mindestens einmal im Jahr. Sie wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand, der als Ansprechpartner für die Eltern und die Verwaltung dient sowie die laufenden Geschäfte führt. Die Elternvertretungen sind unabhängig und geben sich eine Geschäftsordnung.